Erfolg mit Referenzen

Drittprodukte zeigen: Im Einzelfall prüfen

In einer Video Case Study bei einem Kunden von Hersteller A geraten auch Produkte von Hersteller B ins Bild. Mal mit sichtbarem Logo von Hersteller B, mal ohne. Kein Sprecher erwähnt die Produkte von Hersteller B. Ist das Zeigen von Drittprodukten problematisch?

 

Antwort von Dr. Kirsten König: 
Das Zeigen von Drittprodukten in Video Case Studies ist auf mögliche Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Rundfunkrecht zu prüfen. Die Beurteilung, ob Verstöße vorliegen, ist stark einzelfallbezogen, so dass die nachfolgenden Antworten keinesfalls jede denkbaren Fallgestaltung abdecken.

 

Urheberrecht

Das Abbilden von Drittprodukten könnte gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn die Produkte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts bedarf einer individuellen, schöpferischen Leistung. Die schöpferische Persönlichkeit des Schaffenden muss darin Ausdruck gefunden haben. Liegt ein solches Werk vor, stehen dem Urheber die Nutzungsrechte der §§ 15 ff. UrhG zu, die sich jeder von dem Urheber/Rechtsinhaber einräumen lassen muss, der das Werk auswerten will. Wird das Werk in einer Video Case Study gezeigt, liegt hierin insbesondere eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG.

 

Markenrecht

Eine Markenrechtsverletzung zum Beispiel an Logos oder Namen liegt nur dann vor, wenn Zeichen zum einen markenrechtlich geschützt ist und es sich bei der Art der Verwendung um eine markenmäßige Nutzung handelt.

Markenrechtlicher Schutz entsteht durch die Anmeldung bei einem Markenamt (in Deutschland DPMA). Ob ein Zeichen als Marke registriert ist, lässt sich durch einen Blick in das entsprechende Markenregister feststellen. In Ausnahmefällen kann das reine Benutzen eines Zeichens auch zu Markenschutz führen (sog. Benutzungsmarke). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Geltung erworben hat.

 

Eine markenmäßige Nutzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des EUGH und des BGH dann vor, wenn das angegriffene Zeichen jedenfalls von rechtlich erheblichen Teilen des Verkehrs als Herkunftshinweis für eine Ware oder Dienstleistung verstanden werden kann. Wenn also die fremde Marke in der Video Case Study so gezeigt wird, dass der Zuschauer annehmen muss, die Marke gehöre zu dem Unternehmen, über das berichtet wird, könnte eine Markenrechtsverletzung vorliegen. In den Fällen, in denen das Drittprodukt samt darauf angebrachtem Logo im Hintergrund zu sehen ist, weil das Produkt dort regelmäßig seinen Platz hat, während im Vordergrund über andere Produkte berichtet wird, liegt meines Erachtens keine markenmäßige Verwendung vor, weil es fernliegend ist, dass der Zuschauer glaubt, sämtliche in dem Raum befindlichen Produkte stammen von demselben Hersteller. Dies ist jedoch stark Einzelfallbezogen. Wenn es zum Beispiel den Anschein hat, dass Produkt im Hintergrund sei extra dort aufgestellt worden, damit es im Bild ist, kann die Beurteilung schon wieder anders ausfallen.

 

Wettbewerbsrecht

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht kommen Ansprüche nur dann in Frage, wenn das Zeigen des Drittproduktes in irgendeiner Form „unlauter“ geschieht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Produkte oder Marken herabgesetzt oder verunglimpft werden (§ 4 Ziffer 7. UWG). Das bloße Auftauchen eines Drittproduktes im Hintergrund dürfte einen solchen Tatbestand regelmäßig nicht erfüllen.

 

Rundfunkrecht

Die grundsätzliche Unzulässigkeit von Schleichwerbung und Produktplatzierung im Rundfunk (§ 7 Abs. 7 RStV) ist vorliegend nicht relevant, da der Rundfunkstaatsvertrag nur für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk gilt.

 

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Alle Antworten sind nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Sie können eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Jede Haftung für Schäden aus der Verwendung dieser Informationen ist ausgeschlossen.

 

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